Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) ist begrenzendes Korrelat der Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) und richtet sich mithin an Träger dieses Grundrechts.1)
Juristische Personen des öffentlichen Rechts zählen nicht zu den Trägern des Grundrechts.2)
Art. 14 GG → Eigentum