Die Kunstfreiheit ist zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos gewährleistet. Sie ist zwar nicht mit einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt versehen; sie findet ihre Grenzen aber unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen.1)
Zu diesen Bestimmungen zählen die Grundrechte anderer Rechtsträger wie das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist gegenständlich nicht beschränkt; er umfasst jedes menschliche Verhalten ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht ihm für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt.2)
Die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG dient gleichfalls dem Schutz dieser Freiheit. Ihr liegt der Gedanke zugrunde, dass der private Bereich von Ansprüchen des Urhebers freibleiben müsse; sie will die Freiheit sichern, einzelne Vervielfältigungen eines Werkes zum privaten Gebrauch ohne Zustimmung des Urhebers herstellen zu können.3)
Art. 5 (3) GG → Kunstfreiheit