Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
Art. 80 (2), (3) GG → Rechtsverordnungen mit Erfordernis der Zustimmung des Bundesrats
Art. 80 (4) GG → Rechtsverordnungen der Landesregierungen
→ Nichtigkeit einer Rechtsverordnungen
Der Anwendungsbefehl eines formellen Parlamentsgesetzes kann nach dem Vorrang des Gesetzes nicht durch eine Rechtsverordnung verdrängt werden.1)
Soweit eine Rechtsverordnung mit höherrangigem Recht unvereinbar ist, ist sie grundsätzlich nichtig2). Das können die Fachgerichte selbst feststellen, weil insoweit kein Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts besteht.3)
GG → Grundrecht
→ Recht (Verfahrensrecht)