Auch die allgemeine Handlungsfreiheit ist nur in den durch das Grundgesetz bezeichneten Schranken garantiert; zu diesen Schranken zählen nach Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG die Rechte anderer und die verfassungsmäßige Ordnung und damit auch die durch das Grundgesetz geschützten Rechte anderer wie hier das Grundrecht der Kunstfreiheit. Treffen mehrere grundrechtlich geschützte Positionen aufeinander, ist diesen nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz Geltung zu verschaffen, indem sie so begrenzt werden, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden.1)