Art. 5 (3) GG → Kunstfreiheit
Die Bestimmung des Kunstbegriffs leidet darunter, dass eine Definition der Kunst ihrem Wesen widerspricht1) Aus diesem Grund ist eine weite Definition geboten. Kunst i. S. d. Art. 5 Absatz 3 GG ist dem materiellen Kunstbegriff nach „die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formsprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden“.2)
Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden.3)
Jede künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers.4)
Art. 5 (3) GG → Kunstfreiheit