Der Integrationsgesetzgeber darf Hoheitsrechte auf eine zwischenstaatliche Einrichtung nur übertragen, wenn diese rechtsstaatliche, einen adäquaten Grundrechtsschutz verbürgende Garantien aufweist.1) Dass dieser Grundrechtsschutz nicht unterschritten wird, haben alle Verfassungsorgane im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sicherzustellen.2)
Art. 24 (1) GG → Zwischenstaatliche Einrichtungen