Der Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit [→ Unionsrecht] des Grundgesetzes [→ Grundrecht] verpflichtet deutsche Stellen verfassungsrechtlich zur Einhaltung des Unionsrechts1). Diese müssen Verstöße gegen das Unionsrecht vermeiden, soweit es im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts möglich ist2).3)
Dies allein führt jedoch nicht dazu, dass das Unionsrecht selbst zum verfassungsrechtlichen Maßstab würde. Seine Geltung und Anwendung in Deutschland beruhen – in Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG – auf dem mit dem Zustimmungsgesetz zu den Verträgen erteilten Rechtsanwendungsbefehl, dem selbst keine Verfassungsqualität zukommt.4) Das kann nicht unter Rückgriff auf den Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit überspielt werden.5)