Der Begriff der ethnischen Herkunft beruht auf dem Gedanken, dass gesellschaftliche Gruppen insbesondere durch eine Gemeinsamkeit der Staatsangehörigkeit, Religion, Sprache, kulturelle und traditionelle Herkunft und Lebensumgebung gekennzeichnet sind. Allerdings ist diese Aufzählung der Kriterien nicht abschließend und kein Kriterium als alleinentscheidend anzusehen, weil die ethnische Herkunft grundsätzlich nicht auf der Grundlage eines einzigen Kriteriums festgestellt werden kann, sondern vielmehr auf einem Bündel von Indizien beruhen muss, von denen einige objektiv und andere subjektiv sind.1)
Unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit werden als solche, wie aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/43/EG und ihrem 13. Erwägungsgrund hervorgeht, von der Richtlinie nicht erfasst.2)