Das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG [→ Meinungsäußerungsfreiheit] findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG [→ Schranken der Meinungsäußerungsfreiheit] seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen.
Zu den allgemeinen Gesetzen gehört auch die lauterkeitsrechtliche Bestimmung des § 4 Nr. 7 UWG aF [→ Unlautere Herabsetzung des Mitbewerbers], die ihrerseits allerdings im Licht der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und daher in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken ist.1)
Eine Einschränkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit durch lauterkeitsrechtliche Bestimmungen setzt deshalb die Feststellung einer Gefährdung des an der Leistung orientierten Wettbewerbs voraus.2)
Bei werblichen Äußerungen über Themen von erhöhter gesellschaftlicher, politischer oder so zialer Bedeutung, die zum geistigen Meinungskampf in der Öffentlichkeit anregen sollen, unterliegt der Nachweis einer solchen Gefährdung besonderen Anforderungen.3)
Wegen des nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gebotenen Schutzes des Geschäftsrufs der Betroffenen bedarf es regelmäßig einer Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls.4)
Eine solche Abwägung kann nur entfallen, wenn sich die herabsetzenden Äußerungen als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen; dann tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück.5)
Art 5 (2) GG → Schranken der Meinungsäußerungsfreiheit