Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
Art. 14 (2) GG → Sozialbindung des Eigentums Art. 14 (3) GG → Enteignung zum Wohle der Allgemeinheit
→ Inhalt und Schranken des Eigentumsrechts
Art. 14 GG → Eigentum