Eigentumsrecht

Art. 14 (1) GG

Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

Art. 14 (2) GG → Sozialbindung des Eigentums
Art. 14 (3) GG → Enteignung zum Wohle der Allgemeinheit

Inhalt und Schranken des Eigentumsrechts

siehe auch

Art. 14 GG → Eigentum