Art. 12 Abs. 1 GG schützt das Recht, den Beruf frei zu wählen und frei auszuüben. „Beruf“ ist dabei jede Tätigkeit, die auf Dauer berechnet ist und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient. In der bestehenden Wirtschaftsordnung umschließt das Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG das berufsbezogene Verhalten der Unternehmen am Markt nach den Grundsätzen des Wettbewerbs.1)
Insoweit sichert die Vorschrift die zu Erwerbszwecken erfolgende Teilhabe am Wettbewerb (vgl. BVerfG NJW-RR 2004, 1710 [1711] - gerlach-report m.w.N.). Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt allerdings kein Recht, von anderen nur so dargestellt zu werden, wie man gesehen werden möchte oder wie man sich und seine Produkte selber sieht.2)
Das Recht auf unternehmerische Freiheit gemäß Art. 16 EU-Grundrechtecharta und das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG erfassen auch die Art und Weise der unternehmerischen Tätigkeit. Dazu zählt die Freiheit des Unternehmers, über seine wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Ressourcen zu verfügen.3)
Dagegen schützt Art. 12 Abs. 1 GG Berufstätige in dieser Betätigung vor inhaltlich unzutreffenden Informationen oder vor Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, wenn der Wettbewerb in seiner Funktionsweise durch sie gestört wird und sie in der Folge den betroffenen Wettbewerber in der Freiheit seiner beruflichen Tätigkeit beeinträchtigen.4)
Diese Gewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG erfolgt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern kann durch berechtigte Interessen des sich Äußernden gerechtfertigt sein; bei der deshalb gebotenen Abwägung ist insbesondere dessen Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu berücksichtigen.5)
Zum Schutz der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG gehört zwar das Recht zur wirtschaftlichen Verwertung der beruflich erbrachten Leistung6). Die Berufsfreiheit entfaltet ihre Schutzwirkung aber nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben7).