Das Tatbestandsmerkmal des zivilrechtlichen Schuldverhältnisses, geregelt im Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes („Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr“, §§ 19 bis 21 AGG), dient einerseits der Abgrenzung zu öffentlich-rechtlichen Sachverhalten, die im Abschnitt 6 des Gesetzes geregelt sind („Antidiskriminierungsstelle“, vgl. §§ 25 bis 30 AGG), andererseits der Abgrenzung zum im Abschnitt 2 des Gesetzes („Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung“, §§ 6 bis 18 AGG) geregelten arbeitsrechtlichen Bereich.1)
Der Begriff der Begründung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses erfasst nicht nur den eigentlichen Vertragsschluss, sondern darüber hinaus das Stadium der Vertragsanbahnung, in dem ein konkreter Antrag im Sinne des § 145 BGB noch nicht vorliegt.2)
Dem zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot unterfallen damit auch öffentliche Angebote wie etwa diskriminierend formulierte Anzeigen.3)
§§ 19 bis 21 AGG → Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr