Um die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit [Art. 97 (1) GG → Unabhängigkeit der Richter] der Richter zu sichern, sind spezielle Anforderungen an das Auswahlverfahren zu stellen, das auf die juristische Qualifikation der Bewerber ausgerichtet sein und eine unzulässige Einflussnahme anderer Gewalten – insbesondere der Exekutive – verhindern muss.1)
Art. 97 (1) GG → Unabhängigkeit der Richter