Das Geschmacksmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht. Daher ist die Einrede, dass das Geschmacksmuster der Neuheit und/oder der Eigenart entbehre, jederzeit im Verletzungsprozess möglich. Doch liegt die Beweislast beim Beklagten, da nach § 39 GeschMG die Rechtsgültigkeit eines Geschmacksmusters zu vermuten ist.
Es gibt prinzipiell keine Abgrenzungsprobleme zwischen Ansprüchen aus dem Geschmacksmusterrecht und dem Markenrecht, d.h. keine Ausschlussmerkmale (BGH 1ZR 138/00 'Knabberbärchen': Formmmarke 3D-Warenform).
Bei der schuldhaften Verletzung von gewerblichen Schutzrechten kann zur Schadensberechnnung gewählt werden