Während der Dauer der Aufschiebung der Bekanntmachung (§ 21 Abs. 1 Satz 1) setzt der Schutz nach den Absätzen 1 und 2 voraus, dass das Muster das Ergebnis einer Nachahmung des Geschmacksmusters ist.
§ 38 (1) GeschmMG → Rechte aus dem Geschmacksmuster
§ 38 (2) GeschmMG → Schutzumfang