Im Sinne dieses Gesetzes ist ein Muster die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt;
§ 1 Nr. 2 GeschmMG → Erzeugnis
§ 1 Nr. 3 GeschmMG → komplexes Erzeugnis
§ 1 Nr. 4 GeschmMG → bestimmungsgemäße Verwendung
§ 1 Nr. 5 GeschmMG → Rechtsinhaber