§ 33 II GeschmMG: die Nichtigkeitsklage ist eine Jedermannsklage.
§ 36 I Nr. 5 und II: Im Falle der Nichtigkeit erfolgt bei Vorlage eines rechtskräftigen Urteils die Löschung der Eintragung des Geschmacksmusters. Bei Teilnichtigkeit nur eine entsprechende Eintragung in das Register.