Zustellung durch Fernkopierer oder andere technische Kommunikationsmittel

Artikel 51 (1) GGDV

Die Zustellung durch Fernkopierer erfolgt durch Übermittlung des Originalschriftstücks oder einer Abschrift davon gemäß Artikel 47 Absatz 1 [→ Allgemeine Vorschriften über Zustellungen]. Die Einzelheiten dieser Übermittlung werden vom Präsidenten des Amtes festgelegt.

Artikel 51 (2) GGDV

Die Zustellung durch andere technische Kommunikationsmittel wird vom Präsidenten des Amtes geregelt.

Art. 47 - 55 GGDV (Kapitel IX) → Zustellungen

siehe auch

GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster