Zustellung an Vertreter

Artikel 53 (1) GGDV

Ist ein Vertreter bestellt worden oder gilt bei einer gemeinsamen Anmeldung der zuerst genannte Anmelder als der gemeinsame Vertreter gemäß Artikel 61 Absatz 1 [→ Bestellung eines gemeinsamen Vertreters], so erfolgen Zustellungen an den bestellten oder an den gemeinsamen Vertreter.

Artikel 53 (2) GGDV

Sind mehrere Vertreter für einen Beteiligten bestellt worden, so genügt die Zustellung an einen von ihnen, sofern keine bestimmte Zustellanschrift gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e) [→ Inhalt der Anmeldung] angegeben wurde.

Artikel 53 (3) GGDV

Haben mehrere Beteiligte einen gemeinsamen Vertreter bestellt, so genügt die Zustellung nur eines Schriftstücks an den gemeinsamen Vertreter.

Art. 47 - 55 GGDV (Kapitel IX) → Zustellungen

siehe auch

GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster