Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig

Artikel 35 (1) GGDV

Entspricht die Beschwerde nicht den Artikeln 55 [→ Beschwerdefähige Entscheidungen], 56 [→ Beschwerdeberechtigte und Verfahrensberechtigte] und 57 [→ Frist und Form der Beschwerde] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] sowie Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c) und Absatz 2 [→ Inhalt der Beschwerdeschrift] der vorliegenden Verordnung, so weist die Beschwerdekammer sie als unzulässig zurück, sofern nicht alle Mängel bis zum Ablauf der in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 festgelegten Frist behoben worden sind.

Artikel 35 (2) GGDV

Stellt die Beschwerdekammer fest, dass die Beschwerde sonstigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] oder der vorliegenden Verordnung, insbesondere Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben a) und b) [→ Inhalt der Beschwerdeschrift] nicht entspricht, so teilt sie dies dem Beschwerdeführer mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer von ihr festgelegten Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht fristgemäß behoben, so weist die Beschwerdekammer die Beschwerde als unzulässig zurück.

Artikel 35 (3) GGDV

Wurde die Beschwerdegebühr nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde gemäß Artikel 57 [→ Frist und Form der Beschwerde] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] entrichtet, so gilt die Beschwerde als nicht eingelegt, und die Gebühr wird dem Beschwerdeführer erstattet.

Art. 34 - 37 GGDV (Kapitel VI) → Beschwerdeverfahren

siehe auch

GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster