Verzicht auf Beitreibung

Artikel 60 GGDV

Der Präsident des Amtes kann davon absehen, geschuldete Geldbeträge beizutreiben, wenn der beizutreibende Betrag unbedeutend oder die Beitreibung zu ungewiss ist.

Art. 59 - 60 GGDV (Kapitel XI) → Unterbrechung des Verfahrens und Verzicht auf Beitreibung

siehe auch

GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster