Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, aufgrund deren nationale Geschmacksmuster von der Regierung oder für die Regierung verwendet werden können, können auch auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster angewandt werden, jedoch nur insoweit, als deren Verwendung für wesentliche Verteidigungs- oder Sicherheitserfordernisse notwendig ist.
Art. 19 - 23 GGV (Titel II, Abschnitt 4) → Wirkung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster