Veröffentlichung der Gegenseitigkeit

Artikel 85 (1) GGDV

Falls erforderlich, beantragt der Präsident des Amtes bei der Kommission, Schritte einzuleiten, um festzustellen, ob ein Staat, der der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder dem Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation nicht angehört, Gegenseitigkeit im Sinne des Artikels 41 Absatz 5 [→ Prioritätsrecht] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] gewährt.

Artikel 85 (2) GGDV

Stellt die Kommission fest, dass die in Absatz 1 genannte Gegenseitigkeit gewährt wird, so veröffentlicht sie eine entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 85 (3) GGDV

Artikels 41 Absatz 5 [→ Prioritätsrecht] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] gilt ab dem Tag der Veröffentlichung der in Absatz 2 genannten Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, sofern die Mitteilung kein früheres Datum nennt, ab dem sie gültig ist.

Die Anwendbarkeit des Artikels 41 Absatz 5 [→ Prioritätsrecht] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] erlischt mit dem Tag, an dem die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung über die Einstellung der Gegenseitigkeit veröffentlicht, sofern die Mitteilung kein früheres Datum nennt, ab dem sie gültig.

Artikel 85 (4) GGDV

Mitteilungen im Rahmen der Absätze 2 und 3 werden auch im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

Art. 85 - 87 GGDV (Kapitel XX) → Gegenseitigkeit, Übergangsfrist und Inkrafttreten

siehe auch

GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster