Verlängerung internationaler Eintragungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist

Artikel 22a GGDV

Internationale Eintragungen sind gemäß Artikel 17 der Genfer Akte direkt beim Internationalen Büro zu verlängern.

Art. 21 - 22a GGDV (Kapitel III) → Verlängerung der Eintragung

siehe auch

GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster