Verlängerung der Eintragung

Kapitel III GGDV:
Artikel 21 GGDV → Unterrichtung vor Ablauf der Eintragung
Artikel 22 GGDV → Verlängerung der Eintragung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern
Artikel 22a GGDV → Verlängerung internationaler Eintragungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist

siehe auch

GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster