Schutzverweigerung

Art. 160e GGV

(1) Stellt das Amt bei der Prüfung der internationalen Eintragung fest, dass das Muster oder Modell, für das Schutz begehrt wird, nicht der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Buchstabe a entspricht oder dass es gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt, so sendet es dem Internationalen Büro spätestens sechs Monate ab dem Tag der Veröffentlichung der internationalen Eintragung eine Mitteilung über die Schutzverweigerung.

In der Mitteilung werden die Gründe für die Schutzverweigerung angeführt.

(2) Die Wirkung einer internationalen Eintragung in der Gemeinschaft wird nicht verweigert, bevor dem Inhaber Gelegenheit gegeben worden ist, in Bezug auf die Gemeinschaft auf den Schutz der internationalen Eintragung zu verzichten oder zur Schutzverweigerung Stellung zu nehmen.

(3) Die Einzelheiten der Prüfung der Schutzverweigerungsgründe werden in der Durchführungsverordnung festgelegt.

siehe auch

GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung