Reichweite der Zuständigkeit für Verletzungen

Artikel 83 (1) GGV

Ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht, dessen Zuständigkeit auf Artikel 82 Absätze 1, 2, 3 oder 4 beruht, ist für die in jedem Mitgliedstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen zuständig.

Artikel 83 (2) GGV

Ein nach Artikel 82 Absatz 5 [→ Internationale Zuständigkeit] zuständiges Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht ist nur für die Verletzungshandlungen zuständig, die in dem Mitgliedstaat begangen worden sind oder drohen, in dem das Gericht seinen Sitz hat.

Art. 80 - 92 GGV (Titel IX, Abschnitt 2) → Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 79 - 94 GGV (Titel IX) → Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschfatsgeschmacksmuster Betreffen

siehe auch

GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster