Prüfung der Beschwerde

Artikel 59 (1) GGV

Ist die Beschwerde zulässig, so prüft die Beschwerdekammer, ob die Beschwerde begründet ist.

Artikel 59 (2) GGV

Bei der Prüfung der Beschwerde fordert die Beschwerdekammer die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Mitteilungen oder zu den Schriftsätzen der anderen Beteiligten einzureichen.

Art. 55 - 61 GGV (Titel VII) → Beschwerden

Artikel 36 (1) GGDV

Die Vorschriften für das Verfahren vor der Dienststelle, die die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung erlassen hat, sind im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar, soweit nichts anderes vorgesehen ist.

Artikel 36 (2) GGDV

Die Entscheidung der Beschwerdekammer muss enthalten:

a) die Feststellung, dass sie von der Beschwerdekammer erlassen ist;

b) das Datum, an dem die Entscheidung erlassen worden ist;

c) die Namen des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Beschwerdekammer, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;

d) den Namen des zuständigen Bediensteten der Geschäftsstelle;

e) die Namen der beteiligten Parteien und ihrer Vertreter;

f) die Anträge der Beteiligten;

g) eine kurze Darstellung des Sachverhalts;

h) die Entscheidungsgründe;

i) den Tenor der Entscheidung der Beschwerdekammer einschließlich - soweit erforderlich - der Entscheidung über die Kosten.

Artikel 36 (3) GGDV

Die Entscheidung wird vom Vorsitzenden und den anderen Mitgliedern der Beschwerdekammer und von dem Bediensteten der Geschäftsstelle der Beschwerdekammer unterschrieben.

Art. 34 - 37 GGDV (Kapitel VI) → Beschwerdeverfahren

siehe auch

GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster