Klassifizierung und Benennung der Erzeugnisse

Artikel 3 (1) GGDV

Die Erzeugnisse werden gemäß Artikel 1 des Locarno-Abkommens in der zum Zeitpunkt der Anmeldung des Geschmacksmusters geltenden Fassung klassifiziert.

Artikel 3 (2) GGDV

Die Klassifizierung der Erzeugnisse dient ausschließlich Verwaltungszwecken.

Artikel 3 (3) GGDV

Die Erzeugnisse sind so zu benennen, dass sich die Art der Erzeugnisse klar erkennen lässt und jedes dieser Erzeugnisse in nur jeweils eine Klasse der Locarno-Klassifikation eingeordnet werden kann; dabei sind vorzugsweise die Bezeichnungen zu benutzen, die im Verzeichnis der Erzeugnisse der Klassifikation verwendet werden.

Artikel 3 (4) GGDV

Die Erzeugnisse sind nach den Klassen der Locarno-Klassifikation zu gruppieren, wobei jeder Gruppe die Nummer der entsprechenden Klasse voranzustellen ist, ferner sind sie in der Reihenfolge der Klassen und Unterklassen der genannten Klassifikation zu ordnen.

Art. 1 - 12 GGDV (Kapitel I) → Anmeldeverfahren

siehe auch

GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster