Inhalt der Beschwerdeschrift

Artikel 34 (1) GGDV

Die Beschwerdeschrift muss folgende Angaben enthalten:

a) den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) [→ Inhalt der Anmeldung];

b) hat der Beschwerdeführer einen Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e);

c) eine Erklärung, in der die angefochtene Entscheidung und der Umfang genannt werden, in dem ihre Änderung oder Aufhebung begehrt wird.

Artikel 34 (2) GGDV

Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist.

Art. 34 - 37 GGDV (Kapitel VI) → Beschwerdeverfahren

siehe auch

GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster