Nach Art. 6 Abs. 1 lit. b GGV hat ein Geschmacksmuster Eigenart [Art. 6 (1) GGV → Eigenart], wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder im Falle der Inanspruchnahme einer Priorität vor dem Prioritätstag zugänglich gemacht worden ist.
Ein informierter Benutzer ist ein Benutzer, dem eine besondere Wachsamkeit eigen ist, sei es wegen seiner persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich. Er kennt verschiedene Geschmacksmuster, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, besitzt gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und benutzt diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit.1)
Art. 6 (1) GGV → Eigenart