Eintragung des Geschmacksmusters

Artikel 13 (1) GGDV

Erfüllt die Anmeldung die Erfordernisse des Artikels 48 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung], wird das betreffende Geschmacksmuster mit den in Artikel 69 Absatz 2 [→ Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster] der vorliegenden Verordnung genannten Angaben in das Register eingetragen.

Artikel 13 (2) GGDV

Beinhaltet die Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Eintragung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung], so werden dieser Sachverhalt und der Tag, an dem die Aufschiebungsfrist abläuft, vermerkt.

Artikel 13 (3) GGDV

Die gemäß Artikel 6 Absatz 1 [→ Anmeldegebühren] zu zahlenden Gebühren werden auch dann nicht erstattet, wenn das angemeldete Geschmacksmuster nicht eingetragen wird.

Art. 13 - 20 GGDV (Kapitel II) → Eintragungsverfahren

siehe auch

GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster