Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters berücksichtigt.
Für die Ermittlung der Eigenart i.S. von Art. 6 GGV ist maßgebliches Kriterium die Unterschiedlichkeit der Muster, die in einem Einzelvergleich mit bereits vorhandenen Mustern zu ermitteln ist.1)
Bei der Beurteilung der Eigenart ist nach Art. 6 Abs. 2 GGV der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung zu berücksichtigen. Für die Ermittlung der Eigenart ist danach maßgebliches Kriterium die Unterschiedlichkeit der Muster (vgl. KG ZUM 2005, 230, 231; Steinberg in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, Art. 6 GGV Rdn. 5; Ruhl, GGV, 2. Aufl., Art. 6 Rdn. 9; Lubberger, Festschrift Erd-mann, 2002, S. 145, 154; Koschtial, GRUR Int. 2003, 973, 974).
Die im deutschen Geschmacksmusterrecht vor der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen2) durch das Geschmacksmusterreformgesetz vom 12. März 20043) erforderliche Eigentümlichkeit und Gestaltungshöhe 4) ist nicht Voraussetzung des Schutzes des Gemeinschaftsgeschmacksmusters.5)
Durch die Einbeziehung des Grades der Gestaltungsfreiheit nach Art. 6 Abs. 2 GGV in die Beurteilung der Eigenart ist die Berücksichtigung der in dem jeweiligen Klagemuster verkörperten gestalterischen Leistung aber auch nicht ausgeschlossen.6)
Ob das Klagemuster über die erforderliche Eigenart verfügt, ist durch einen Einzelvergleich mit bereits vorhandenen Mustern zu ermitteln.7)
Art. 6 (1) GGV → Eigenart