Beteiligung eines angeblichen Rechtsverletzers

Artikel 33 GGDV

Beantragt gemäß Artikel 54 [→ Beteiligung des angeblichen Rechtsverletzers am Verfahren] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] ein angeblicher Rechtsverletzer den Beitritt zum Verfahren, so unterliegt er den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 28, 29 und 30 der vorliegenden Verordnung und muss insbesondere eine Begründung seines Antrags einreichen sowie die Gebühr gemäß Artikel 52 Absatz 2 [→ Antrag auf Nichtigerklärung] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 entrichten.

Art. 27 - 33 GGDV (Kapitel V) → Verzicht und Nichtigkeit

siehe auch

GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster