Beschränkung der Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Artikel 20 (1) GGV

Die Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster können nicht geltend gemacht werden für:

a) Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden,

b) Handlungen zu Versuchszwecken,

c) die Wiedergabe zum Zwecke der Zitierung oder für Lehrzwecke, sofern solche Handlungen mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar sind, die normale Verwertung des Geschmacksmusters nicht über Gebühr beeinträchtigen und die Quelle angegeben wird.

Artikel 20 (2) GGV

Die Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster können ferner nicht geltend gemacht werden für:

a) Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die in einem Drittland zugelassen sind und vorübergehend in das Gebiet der Gemeinschaft gelangen,

b) die Einfuhr von Ersatzteilen und Zubehör für die Reparatur solcher Fahrzeuge in die Gemeinschaft,

c) die Durchführung von Reparaturen an solchen Fahrzeugen.

Art. 19 - 23 GGV (Titel II, Abschnitt 4) → Wirkung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht

siehe auch

GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster