Mit dem Ausdruck Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses [Artikel 3 c) → Komplexes Erzeugnis] bezeichnet die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung die verschiedenen Einzelteile, die zu einem komplexen industriellen oder handwerklichen Gegenstand zusammengebaut werden sollen und sich ersetzen lassen, so dass ein solcher Gegenstand auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann, und deren Fehlen dazu führen würde, dass das komplexe Erzeugnis nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann.1)
Artikel 3 c) → Komplexes Erzeugnis