Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 107 - 111 GGV (Titel XII) → Schlussbestimmungen
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster