Amt

Artikel 2 GGV

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), nachstehend „Amt“ genannt, das im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke, nachstehend „Verordnung über die Gemeinschaftsmarke“ genannt, errichtet wurde, erfuellt die Aufgaben, die ihm durch diese Verordnung übertragen werden.

Art. 1 - 2 GGV (Titel I) → Allgemeine Bestimmungen

siehe auch

GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster