§ 11 GeschmMG: Es gibt keine Möglichkeit mehr Eintragungen von Mustern vorzunehmen, bei denen die Wiedergabe durch ein Originalmodell ersetzt wird.
§ 12 GeschmMG: Unikat der Sammelanmeldung. Es können nun bis zu 100 Muster in einer Sammelanmeldung zusammengefasst werden, die jedoch einer gemeinsamen Warenklasse angehören müssen. Sinn ist die Gebührenersparnis. Eine Sammelanmeldung kann später durch Erklärung gegenüber dem DPMA geteilt werden.
Entfallen sind:
Anmeldetag ist nach § 13 GeschmMG: der Tag, an dem die nach § 11 GeschmMG vollständigen Unterlagen beim DPMA oder einem hierfür ausgewiesenen Patentinformationszentrum eingegangen sind. Liegen die Voraaussetzungen nicht vor, so kann der Mangel nach § 16 V GeschmMG beseitigt werden, wodurch sich der Anmeldetag auf den Tag verschiebt, an dem die festgestellten Mängel beseitigt werden.
Eine ausländische Priorität (§ 14 GeschmMG) kann innerhalb einer Prioritätsfrist von 16 Monaten in Anspruch genommen werden. Die Frist für die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität (§ 15 GeschmMG) beträgt 6 Monate. Der Prioritätstag tritt in diesen Fällen an die Stelle des Anmeldetags (§ 13 II GeschMG).
Die Prüfung der Anmeldung nach § 16 GeschmMG ist eine reine Formalprüfung.
Aufschieben der Bekanntmachung nach § 21 GeschmMG: Für die Wiedergabe der Anmeldung kann Aufschiebung um bis zu 30 Monate beantragt werden. Es erfolgt in diesem Fall lediglich die Bekanntmachung der Eintragung des Geschmacksmusters in das Register. Der Schutz beschränkt sich während der Dauer der Aufschiebung auf einen Schutz gegen Nachahmungen (§ 38 III GeschmMG). Soll der Schutz auf die maximale Schutzdauer nach § 27 II GeschmMG ersteckt werden, so ist innerhalb der Aufschiebungsfrist eine Wiedergabe des Geschmacksmusters einzureichen.
Eine Weiterbehandlung der Anmeldung ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zurückweisung der Geschmacksmusteranmeldung nach § 17 I und II gegeben. Ein Versäumnis dieser Frist ist nicht wiedereinsetzungsfähig.