Die Anmeldung muss enthalten: eine Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.
§ 11 (5) GeschmMG → Angaben ohne Einfluss auf den Schutzumfang des Geschmacksmusters
→ Auslegung der Darstellungen des Musters
Die (obligatorische) Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 11 Abs. 2 Nr. 4 GeschmMG; Art. 36 Abs. 2 GGV), und das (fakultative) Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Geschmacksmuster einzuordnen ist (§ 11 Abs. 4 Nr. 3 GeschmMG), oder die (fakultative) Klassifikation der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (Art. 36 Abs. 3 Buchst. d GGV), kommen als Auslegungsmittel in Betracht.1) [→ Auslegung der Darstellungen des Musters]
Die Angaben nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 GeschmMG oder Art. 36 Abs. 2 GGV (Erzeugnis) und § 11 Abs. 4 Nr. 3 GeschmMG oder Art. 36 Abs. 3 Buchst. d GGV (Erzeugnisklasse) haben zwar gemäß § 11 Abs. 5 GeschmMG keinen Einfluss auf den Schutzumfang des Geschmacksmusters und beeinträchtigen gemäß Art. 36 Abs. 6 GGV nicht den Schutzumfang des Geschmacksmusters als solchen. Das gilt nach Art. 36 Abs. 6 GGV - anders als nach § 11 Abs. 5 GeschmMG2) - auch für die Angaben gemäß Art. 36 Abs. 2 GGV (Beschreibung). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, diese Angaben zur Bestimmung des Schutzgegenstandes des Geschmacksmusters heranzuziehen.3)