Gemäß § 22 Satz 2 Nr. 1 GeschmMG n.F. besteht das Recht, die Wiedergabe eines Geschmacksmusters und die vom Deutschen Patent- und Markenamt über das Geschmacksmuster geführten Akten einzusehen, wenn die Wiedergabe bekannt gemacht worden ist.
Die für Grundmuster bestehende freie Akteneinsicht, wenn die Wiedergabe des Grundmusters bekannt gemacht worden ist, schließt auch die dazugehörigen Abwandlung mit ein, so dass der die Abwandlung von Grundmustern betreffende Antrag auf Akteneinsicht nicht gebührenpflichtig ist.1)