§ 11 (1) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) beschreibt die Bedingungen, unter denen ein Rechtsverletzer den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses in Geld abfinden kann.
Ein Rechtsverletzer, der weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, kann zur Abwendung der Ansprüche nach den §§ 6 oder 7 den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses in Geld abfinden, wenn dem Rechtsverletzer durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Nachteil entstehen würde und wenn die Abfindung in Geld als angemessen erscheint.
§ 11 GeschGehG → Abfindung in Geld
Regelt die Möglichkeit der Abfindung in Geld durch den Rechtsverletzer.