Schadensersatzpflicht bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit

§ 10 (1) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) beschreibt die Schadensersatzpflicht des Rechtsverletzers bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln.

§ 10 (1) GeschGehG

Ein Rechtsverletzer, der vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. § 619a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

siehe auch

§ 10 GeschGehG → Haftung des Rechtsverletzers
Regelt die Haftung des Rechtsverletzers für Schäden, die durch die Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses entstehen.