Schadensersatzpflicht bei Verletzung der Auskunftspflicht

§ 8 (2) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) regelt die Schadensersatzpflicht des Rechtsverletzers bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Auskunftspflicht.

§ 8 (2) GeschGehG

Erteilt der Rechtsverletzer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Auskunft nicht, verspätet, falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

siehe auch

§ 8 GeschGehG → Auskunft über rechtsverletzende Produkte; Schadensersatz bei Verletzung der Auskunftspflicht
Regelt die Auskunftsansprüche und die Schadensersatzpflicht bei Verletzung der Auskunftspflicht.