Rechtsverletzendes Produkt (GeschGehG)

§ 2 (4) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) beschreibt, was ein rechtsverletzendes Produkt ist.

§ 2 (4) GeschGehG

Rechtsverletzendes Produkt ist ein Produkt, dessen Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing in erheblichem Umfang auf einem rechtswidrig erlangten, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnis beruht.

siehe auch

§ 2 GeschGehG → Begriffsbestimmungen
Definiert die zentralen Begriffe des Gesetzes.