§ 21 (2) des Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) beschreibt die Kriterien, die bei der Entscheidung über die öffentliche Bekanntmachung berücksichtigt werden müssen.
Bei den Entscheidungen über die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 ist insbesondere zu berücksichtigen: 1. der Wert des Geschäftsgeheimnisses, 2. das Verhalten des Rechtsverletzers bei Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, 3. die Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses und 4. die Wahrscheinlichkeit einer weiteren rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses durch den Rechtsverletzer.
§ 21 GeschGehG → Bekanntmachung des Urteils
Regelt die Bedingungen, unter denen das Urteil einer Geschäftsgeheimnisstreitsache öffentlich bekannt gemacht werden kann.