Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses

§ 2 (2) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) beschreibt, wer als Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses gilt.

§ 2 (2) GeschGehG

Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses ist jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis hat.

siehe auch

§ 2 GeschGehG → Begriffsbestimmungen
Definiert die zentralen Begriffe des Gesetzes.