§ 3 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) beschreibt die Handlungen, durch die ein Geschäftsgeheimnis erlangt werden darf, sowie die Bedingungen, unter denen die Nutzung oder Offenlegung erlaubt ist.
§ 3 (1) GeschGehG → Erlangung von Geschäftsgeheimnissen
Beschreibt die erlaubten Methoden zur Erlangung eines Geschäftsgeheimnisses, wie eigenständige Entdeckung oder rechtmäßiges Testen.
§ 3 (2) GeschGehG → Gesetzliche Erlaubnis zur Nutzung oder Offenlegung
Erlaubt die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn dies gesetzlich oder durch Rechtsgeschäft gestattet ist.
GeschGehG, Abschnitt 1 → Allgemeines
Regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes, Begriffsbestimmungen, erlaubte Handlungen, Handlungsverbote und Ausnahmen, die zum Schutz berechtigter Interessen zulässig sind.