§ 10 (3) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) erlaubt die Forderung einer Entschädigung in Geld für nicht-vermögensrechtlichen Schaden.
Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, von dem Rechtsverletzer eine Entschädigung in Geld verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
§ 10 GeschGehG → Haftung des Rechtsverletzers
Regelt die Haftung des Rechtsverletzers für Schäden, die durch die Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses entstehen.