§ 10 (2) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) regelt die Kriterien zur Bemessung des Schadensersatzes, einschließlich der Berücksichtigung des erzielten Gewinns.
Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Rechtsverletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages bestimmt werden, den der Rechtsverletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Zustimmung zur Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses eingeholt hätte.
§ 10 GeschGehG → Haftung des Rechtsverletzers
Regelt die Haftung des Rechtsverletzers für Schäden, die durch die Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses entstehen.